AGB

Stand 04.06.2010

§ 1 – Geltung

  1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
  2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 – Angebot und Abschluss, Vertragsgegenstand

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Unser Kunde ist an ein eigenes Angebot mindestens 6 Wochen gebunden. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
    Unsere schriftliche Bestätigung bestimmt den Umfang der Lieferung oder Leistung.
    Vorbehalten bleiben Änderungen des Liefer- oder Leistungsumfangs, die auf behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Anforderungen beruhen, sowie Änderungen in der Konstruktion und der Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefer- oder Leistungsumfangs beeinträchtigen oder die aus technischen Gründen erforderlich sind. Unter Ausschluß weitergehender Ansprüche und Rechte ist unser Vertragspartner in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Änderung des Liefer- oder Leistungsumfangs erheblich und für ihn nicht zumutbar ist.
  2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen.
  3. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern mit unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
  4. Beschreibungen der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung in Warenbeschreibungen, Normen, bauaufsichtlichen Zulassungen oder ähnlichem beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien.

§ 3 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung

  1. Unsere Preise gelten für die Lieferung/Leistung ab unserem Sitz und verstehen sich stets zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung/Leistung jeweils gültigen Höhe. Soweit als Preis Listenpreise vereinbart sind, gelten unsere am Tage der Lieferung/Leistung jeweils gültigen Listenpreise.
    Erhöhen sich bei Aufträgen, die von uns später als 6 Wochen nach Abschluss des Vertrages zu erfüllen sind, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif, sind wir berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteils des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Dies gilt bei Miet- und/oder Leasinggeschäften auch bei Änderungen der Zinssituation auf dem Kapitalmarkt zwischen Vertragsabschluß und Beginn der Laufzeit des Vertrages.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, unsere Rechnungen netto sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    Eine Skontoziehung ist nicht zulässig, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart und alle im Zeitpunkt der Skontoziehung fälligen Rechnungen werden gleichzeitig mit ausgeglichen.
    Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB anzurechnen und zwar auch dann, wenn unser Kunde eine anders lautende Anrechnung bestimmt.
  3. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Kommt unser Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat er uns Zinsen in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
  4. Schecks oder Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; wir können sie jederzeit zurückgeben; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst und unwiderruflich auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Sämtliche anfallenden Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Scheck- oder Wechselbegebung gehen zu Lasten unseres Vertragspartners.

§ 4 – Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
    Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

§ 5 – Vermögensverschlechterung des Kunden

  1. Wird über das Vermögen unseres Kunden ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Kunden ergibt, oder wird uns eines der vorstehenden Ereignisse, wenn es schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Kunden verlangen.
  2. Kommt unser Kunde unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 6 – Versand und Gefahrenübergang, Versicherung

  1. Die Gefahr geht in jedem Falle unabhängig vom Ort der Versendung mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Liefer- oder Leistungsgegenstand am Einsatzort des Kunden abzuliefern oder zu montieren haben, sofern wir die Versendung zum Einsatzort nicht mit eigenem Personal vornehmen.
  2. Fehlen Versandvorschriften unseres Kunden oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung.
  3. Zur auf Wunsch unseres Kunden und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Kunden gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden.
    Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
  4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden oder aus von unserem Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Kunden.
  5. Unser Kunde trägt die Kosten für den Versand der Ware.

§ 7 – Annahmeverzug unseres Kunden

  1. Gerät unser Kunde mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben unberührt.
    Der Kunde hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht jedoch für uns nicht.
    Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Beweis zu erbringen, dass das Lagergeld nicht oder nicht in der geforderten Mindesthöhe entstanden ist.

§ 8 – Lieferfristen

  1. Lieferfristen und –termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung/Leistung an unserem Sitz versandt oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
    Auf Abruf bestellte Lieferungen/Leistungen sind innerhalb von 6 Monaten nach unserer Auftragsbestätigung abzunehmen, wobei der gewünschte Liefertermin rechtzeitig, mindestens aber 12 Wochen zuvor uns schriftlich mitzuteilen ist.
  2. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen sowie höhere Gewalt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
    Sofern derart bedingte Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist unser Kunde unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückzufordern.
  3. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem unser Kunde mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
  4. Wir sind berechtigt, jederzeit Teillieferungen/Teilleistungen, sofern dies die Lieferung oder Leistung zuläßt, vorzunehmen und separat zu berechnen.

§ 9 Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung

  1. In allen Fällen, in denen unser Kunde uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Kunde sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Kunde innerhalb der ihm gesetzten und angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

§ 10 – Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

  1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen, so bestimmt sich unsere Haftung grundsätzlich nach § 11 Ziffer 5 mit folgenden Maßgaben:
  1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadensersatzansprüche unseres Kunden auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5% des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
  2. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat unser Kunde nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
  3. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug, ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei unserem Kunden vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
    Ein dem Kunden zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Käufer hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
  4. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt.
  5. Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Regelungen und § 11 Ziffer 5 gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, darüber hinaus im Falle des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

§ 11 – Haftung für Mängel und Schadensersatz

  1. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat.
    Unterlässt unser Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
  2. Ist eine von uns gelieferte oder hergestellte Sache oder Leistung mangelhaft, bestimmen sich die Rechte unseres Kunden nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Kunde uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen.
    Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren oder Leistungen mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist.
  3. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln verjähren, sofern sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt, mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sachen bzw. Abnahme der Leistung. Für den Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. In den Fällen der §§ 478, 479 BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen, für den Anspruch auf Schadenersatz gelten jedoch auch dann die vorstehenden Sätze, 1,2, und 3. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners in dem sich aus nachfolgenden Ziffern ergebenden Umfang beschränkt.
  4. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Lieferungen/Leistungen, die von unserem Kunden geändert oder erweitert worden sind, es sei denn, unser Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
  5. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Kunden, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Kunden haften wir nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, Leistungshindernis, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Kunden vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren.
    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Fall auch für Folgeschäden.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 – Produzentenhaftung

  1. Unser Kunde hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlen oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Kunden hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Kunden begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Kunde uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Kunden, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richtet. Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziff. 3, 478, 634 Ziff. 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, sofern bei uns in Bezug auf die Fehler oder Mängel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

§ 13 – Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen. Diese Sicherheit werden wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Kunde uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Kunde die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.
    Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt unser Kunde bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
    Wir ermächtigen unseren Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat unser Kunde unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Kunden gesondert zu erfassen.
    Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, ist unser Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.
  4. Unser Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr zu tragen.
  5. Unser Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen oder Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
  7. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Kunden geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

§ 14 – Abtretung

  1. Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Kunde nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

§ 15 – Geheimhaltung, Planungsleistungen

  1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von uns stammende, ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen ihm und uns bekannt oder sonst zugänglich gewordenen oder werdenden Informationen, Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefristet geheim zu halten. Diese dürfen, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist, nicht aufgezeichnet, weitergegeben oder sonst verwertet werden. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die zum allgemeinen Stand der Technik gehören, sonst allgemein zugänglich sind, der Kunde bereits berechtigt besitzt oder sonst von Dritten berechtigt erlangt hat. Der Kunde ist verpflichtet, durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sich seine Mitarbeiter, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, seine selbständigen Nachunternehmer oder Zulieferer an die vorstehende Geheimhaltungsvereinbarung halten, sofern diesen die Informationen, Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kunden zugänglich werden.
  2. Zeichnungen, Pläne, sonstige Planungsleistungen und die dazugehörigen Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und dürfen von unserem Kunden nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Zwecks genutzt werden. Eine darüber hinaus gehende Nutzung bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Zustimmung.
  3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Ziffern 1 und 2 niedergelegten Verpflichtungen schuldet unser Kunde uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Vertragssumme. Bei einer Zuwiderhandlung wird das Verschulden vermutet, es sei denn, der Kunde führt den Beweis, dass die Zuwiderhandlung nicht schuldhaft erfolgte. Wir bleiben zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens berechtigt.

§ 16 – Datenschutz

  1. Die Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte und Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden wird durch Datenverarbeitungsanlagen unterstützt. Wir erfassen Daten des Kunden, der Geschäfte und Geschäftsbeziehung (insbesondere Anschrift, Lieferprodukte und –mengen, Preise, Stornierungen u.dgl.) und speichern diese bis zum Ende der Geschäftsbeziehung, worüber wir den Kunden hiermit in Kenntnis setzen.

§ 17 – Konzernverrechnungsklausel

  1. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen unseres Kunden, die diesem gegen uns oder gegen mit uns im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern unserem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein mit uns verbundenes Unternehmen handelt.

§ 18 – Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Sind oder werden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Kunden auch an einen anderen, für ihn nach § 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kauf- und/oder Werkvertragsrechtes.